2007-08-31 Beschwerde nach UrhWG - GEMA - Auskunftspflicht

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Sehr geehrte Frau [...],

ich reiche hiermit eine Beschwerde bezueglich der Auskunftspflicht der GEMA ein.

1 Rechtsgrundlage
2 Tatbestand
3 Beschwerde

== Rechtsgrundlage ==
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
§ 10 Auskunftspflicht

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, jedermann auf
schriftliches Verlangen
Auskunft darüber zu geben, ob sie Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk oder
bestimmte Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche für einen
Urheber oder Inhaber
eines verwandten Schutzrechts wahrnimmt.

== Tatbestand ==
2007-07-28 sandte ich der GEMA eine Liste mit IPI Nummern, die
Urheberrechtsinhaber eindeutig identifizieren mit der Bitte mir
mitzuteilen fuer welche, der zu diesen Urhebern gehoerende Werke ein
eine urheberrechtliche Vertretung durch die GEMA besteht.

2007-07-30 schrieb die GEMA: "Ich kann Ihnen mitteilen welche IPI
Nummern zu welchen Urhebern gehören und welcher
Verwertungsgesellschaft der Urheber angehört. Gleichzeitig ob mit
diesen Gesellschaften Gegenseitigkeitverträge bestehen. Sollte es sich
um urheberrechtlich freie Urheber handeln teile ich Ihnen das
Sterbejahr mit."

Bis zu meiner naechsten Nachfrage erhielt ich keine Auskunft.

2007-08-28 ein Monat spaeter fragte ich: "Gibt es feste Fristen in
denen die GEMA Urheberrechtsanfragen beantwortet?"

2007-08-29 GEMA: "Feste Fristen für die Beantwortung von Anfragen kann
es nicht geben. Es gibt Anfragen mit nur 1 - 2 Titeln, davon kann ich
natürlich in kurzer Zeit sehr viele beantworten. Wenn ich aber 3
Anfragen bekomme mit jeweil 80 -100 Titeln, dann kann die Beantwortung
sehr lange dauern. Dann kommt noch hinzu, daß oftmals nur Titel und
Interpreten genannt sind. Auch hier ist die Recherche sehr
langwierig."

== Beschwerde ==
Gibt es keine Fristen wird § 10 UrhWG ein stumpfes Schwert, die GEMA
koennte ewig lang Anfragen hinauszoegern. Dadurch wird das Handeln von
Veranstaltern erheblich eingeschraenkt und sie gehen mitunter ein
erhebliches finanzielles Risiko ein, sollten sie Veranstaltungen
durchfuehren von denen sie ausgehen, sie seien GEMA-frei und die GEMA
stellt im Nachhinein, berechtigt oder unberechtigt eine GEMA-Pflicht
fuer einzelne Werke fest. Selbst wenn keine GEMA-Pflicht vorliegt,
kann es zu langen, kostenintensieven Streitigkeiten kommen.

Es sollte in der heutigen Zeit der fortgeschrittenen elektronischen
Datenverarbeitung unerheblich sein, wieviele Namen bei einer
personengebundenen Anfrage auf einer Liste stehen. Werden zur
Vereinfachung die, die Urheberrechtsinhaber eindeutig
identifizierenden IPI Nummern an die GEMA gesandt, um Unklarheiten
durch Namensdopplungen oder verschiedene Schreibungen vorzubeugen,
kann eine Antwort durch eine simple Datenbankabfrage generiert werden.
Die Auskunft koennte letztlich via Webseite, vom Auskunftssuchenden
direkt abgeholt werden.

Es ist weiterhin in der heutigen Zeit unangemessen, dass die
Information, ob zu einem Urheber eine Vertretungsberechtigung
existiert oder nicht, nicht auf der Webseite der GEMA angezeigt wird.

Ebenso unangemessen ist die Unmoeglichkeit, sich alle bei der GEMA
erfassten Werke eines Urhebers anzeigen zu lassen.

Selbst in der konkreten Auflistung eines Werkes, z.B.:

LA CUMPARSITA
Dauer:  ISWC:   GEMA-Werk.-Nr: 7236041-001
Beteiligter     CAE/IPI         Rolle
GARDEL, CARLOS  011.37.92.14    Komponist

bei dem der einzige Autor schon mehr als 70 Jahre tot ist, wird die
Information ueber die GEMA-Freiheit dem potentiellen Nutzer nicht
angezeigt.

Durch eine Selbstauskunft via Webseite koennte die GEMA den Service
fuer die Nutzer sehr leicht erhoehen und den eigenen Arbeitsaufwand
reduzieren. Die Auskuenft die ihrer Auskunftspflicht

Die restriktive Auskunft via Webseite, sowie die Verneinung einer
Frist zur Beantwortung von Auskunftsersuchen stellen vermutbar einer
Verletzung der Auskunftspflicht dar.

Durch den erheblichen Mehraufwand der durch die restriktive
Auskunftspolitik via Webseite erfolgt entsteht den Nutzern und der VG
ein Mehraufwand, und es koennte somit ebenfalls eine Verletzung von §
6 Abs. 1 S. 1 UrhWG ("angemessene Bedingungen") vorliegen.

Mit freundlichen Gruessen
Tobias Conradi

--
Tobias Conradi
Rheinsberger Str. 18
10115 Berlin
Germany

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