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http://www.gesetze-im-internet.de/stvo

§ 3 Geschwindigkeit (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

§ 5 Überholen (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.

§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (5) 1In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(2) 1Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. 2Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.