GEMA - Vertraege mit auslaendischen Gesellschaften

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In den Jahrbüchern der GEMA

sind Angaben zu Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften und Inkassoorganisationen zu finden.


Mit Stand 2011-08-01 finden sich für Argentinien (SADAIC) und Uruguay (AGADU) folgende Angaben [1]:

  • I Aufführungs- und Senderechte
    • a) Gegenseitigkeitsverträge: ... AGADU, Montevideo (Uruguay)... SADAIC, Buenos Aires (Argentinien)
    • b) Einseitige Verträge (Rechtsübertragungen auf die GEMA):
    • c) Mandat an die GEMA:
  • II Mechanische Vervielfältigungsrechte
    • a) Gegenseitigkeitsverträge: ... AGADU, Montevideo (Uruguay)... SADAIC, Buenos Aires (Argentinien)
    • b) Einseitige Verträge (Rechtsübertragungen auf die GEMA):
    • c) Mandat an die GEMA:
  • III Beschränkungen der internationalen Rechtewahrnehmung*
    • a) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire insgesamt nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt):
    • b) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire im Hinblick auf einzelne Nutzungsarten nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt):
      • Argentinien, ... Uruguay, ... : Rechte zur Nutzung von Musik zu Werbezwecken.

Fussnote * "Gemäß § 3 Ziffer 2 Satz 3 Berechtigungsvertrag kann der Berechtigte für die genannten Länder bzw. Nutzungsarten jederzeit auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich die Rückübertragung seiner der GEMA eingeräumten Rechte verlangen."