GEMA - Vertraege mit auslaendischen Gesellschaften
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In den Jahrbüchern der GEMA sind Angaben zu Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften und Inkassoorganisationen zu finden.
Mit Stand 2011-08-01 finden sich für Argentinien und Uruguay folgende Angaben [1]:
- I Aufführungs- und Senderechte
- a) Gegenseitigkeitsverträge: ... AGADU, Montevideo (Uruguay)... SADAIC, Buenos Aires (Argentinien)
- b) Einseitige Verträge (Rechtsübertragungen auf die GEMA):
- c) Mandat an die GEMA:
- II Mechanische Vervielfältigungsrechte
- a) Gegenseitigkeitsverträge: ... AGADU, Montevideo (Uruguay)... SADAIC, Buenos Aires (Argentinien)
- b) Einseitige Verträge (Rechtsübertragungen auf die GEMA):
- c) Mandat an die GEMA:
- III Beschränkungen der internationalen Rechtewahrnehmung*
- a) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire insgesamt nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt):
- b) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire im Hinblick auf einzelne Nutzungsarten nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt):
- Argentinien, ... Uruguay, ... : Rechte zur Nutzung von Musik zu Werbezwecken.
Fussnote * "Gemäß § 3 Ziffer 2 Satz 3 Berechtigungsvertrag kann der Berechtigte für die genannten Länder bzw. Nutzungsarten jederzeit auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich die Rückübertragung seiner der GEMA eingeräumten Rechte verlangen."