GEMA - Vertraege mit auslaendischen Gesellschaften: Difference between revisions
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* III Beschränkungen der internationalen Rechtewahrnehmung* | * III Beschränkungen der internationalen Rechtewahrnehmung* | ||
** a) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire insgesamt nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt): | ** a) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire insgesamt nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt): | ||
** b) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire im Hinblick auf einzelne Nutzungsarten nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge | ** b) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire im Hinblick auf einzelne Nutzungsarten nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt): | ||
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*** Argentinien, ... Uruguay, ... : Rechte zur Nutzung von Musik zu Werbezwecken. | *** Argentinien, ... Uruguay, ... : Rechte zur Nutzung von Musik zu Werbezwecken. |
Revision as of 2012-09-11T18:24:25
In den Jahrbüchern der GEMA sind Angaben zu Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften und Inkassoorganisationen zu finden.
Mit Stand 2011-08-01 finden sich für Argentinien und Uruguay folgende Angaben [1]:
- I Aufführungs- und Senderechte
- a) Gegenseitigkeitsverträge: ... AGADU, Montevideo (Uruguay)... SADAIC, Buenos Aires (Argentinien)
- b) Einseitige Verträge (Rechtsübertragungen auf die GEMA):
- c) Mandat an die GEMA:
- II Mechanische Vervielfältigungsrechte
- a) Gegenseitigkeitsverträge: ... AGADU, Montevideo (Uruguay)... SADAIC, Buenos Aires (Argentinien)
- b) Einseitige Verträge (Rechtsübertragungen auf die GEMA):
- c) Mandat an die GEMA:
- III Beschränkungen der internationalen Rechtewahrnehmung*
- a) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire insgesamt nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt):
- b) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire im Hinblick auf einzelne Nutzungsarten nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt):
- Argentinien, ... Uruguay, ... : Rechte zur Nutzung von Musik zu Werbezwecken.