Deutsches Patent- und Markenamt: Difference between revisions

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(Die Aufsichtsbehörde weist die GEMA auf Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht)
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http://www.bundestag.de/parlament/gremien/kommissionen/enqkultur/oeffentlanh/5_Verwertungsgesellschaften/stellungnahmen/3_Stellungnahme_Aufsicht/K-Drs__16-244.pdf
http://www.bundestag.de/parlament/gremien/kommissionen/enqkultur/oeffentlanh/5_Verwertungsgesellschaften/stellungnahmen/3_Stellungnahme_Aufsicht/K-Drs__16-244.pdf


*GEMA – Missverhältnisklausel
*[[GEMA]] – Missverhältnisklausel
Die Aufsichtsbehörde hat die GEMA angewiesen, die Missverhältnisklausel in die Tarife, in denen
Die Aufsichtsbehörde hat die GEMA angewiesen, die Missverhältnisklausel in die Tarife, in denen
diese Klausel anwendbar ist, zu inkorporieren und sie von einer „Kann“- in eine „Muss“-Vorschrift abzuändern.
diese Klausel anwendbar ist, zu inkorporieren und sie von einer „Kann“- in eine „Muss“-Vorschrift abzuändern.

Revision as of 2007-08-30T12:22:03


Stellungnahme 2007-01-15

http://www.bundestag.de/parlament/gremien/kommissionen/enqkultur/oeffentlanh/5_Verwertungsgesellschaften/stellungnahmen/3_Stellungnahme_Aufsicht/K-Drs__16-244.pdf

  • GEMA – Missverhältnisklausel

Die Aufsichtsbehörde hat die GEMA angewiesen, die Missverhältnisklausel in die Tarife, in denen diese Klausel anwendbar ist, zu inkorporieren und sie von einer „Kann“- in eine „Muss“-Vorschrift abzuändern.

  • 9.2 Sind aus Ihrer Sicht Änderungen an den Verteilungsplänen wegen der Regelung in § 63 a UrhG geboten?

a) GEMA Eine Weisung der Aufsichtsbehörde an die GEMA, wegen § 63 a UrhG ihre Verteilungspläne zu ändern, war bisher nicht angezeigt.

  • 10.2 In wie vielen Fällen wurde den Beschwerden abgeholfen und in welchen?

GEMA – Beschwerde eines Nutzers Die Aufsichtsbehörde weist die GEMA auf Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht nach § 10 UrhWahrnG hin. Der Vorgang ist noch nicht abgeschlossen.