GEMA - Vertraege mit auslaendischen Gesellschaften: Difference between revisions

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* III Beschränkungen der internationalen Rechtewahrnehmung*
* III Beschränkungen der internationalen Rechtewahrnehmung*
** a) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire insgesamt nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt):
** a) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire insgesamt nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt):
** b) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire im Hinblick auf einzelne Nutzungsarten nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge  
** b) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire im Hinblick auf einzelne Nutzungsarten nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt):
geregelt ist (soweit bekannt):
*** Argentinien,  ... Uruguay, ... : Rechte zur Nutzung von Musik zu Werbezwecken.
*** Argentinien,  ... Uruguay, ... : Rechte zur Nutzung von Musik zu Werbezwecken.

Revision as of 2012-09-11T18:24:25

In den Jahrbüchern der GEMA sind Angaben zu Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften und Inkassoorganisationen zu finden.

Mit Stand 2011-08-01 finden sich für Argentinien und Uruguay folgende Angaben [1]:

  • I Aufführungs- und Senderechte
    • a) Gegenseitigkeitsverträge: ... AGADU, Montevideo (Uruguay)... SADAIC, Buenos Aires (Argentinien)
    • b) Einseitige Verträge (Rechtsübertragungen auf die GEMA):
    • c) Mandat an die GEMA:
  • II Mechanische Vervielfältigungsrechte
    • a) Gegenseitigkeitsverträge: ... AGADU, Montevideo (Uruguay)... SADAIC, Buenos Aires (Argentinien)
    • b) Einseitige Verträge (Rechtsübertragungen auf die GEMA):
    • c) Mandat an die GEMA:
  • III Beschränkungen der internationalen Rechtewahrnehmung*
    • a) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire insgesamt nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt):
    • b) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire im Hinblick auf einzelne Nutzungsarten nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt):
      • Argentinien, ... Uruguay, ... : Rechte zur Nutzung von Musik zu Werbezwecken.