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(§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.)
 
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§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


§ 3 Geschwindigkeit
§ 3 Geschwindigkeit
(1) 1 Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.


§ 5 Überholen
§ 5 Überholen
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.


§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
(5) 1In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
 
(5) 1 In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2 Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.


§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
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(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.


(2) 1Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. 2Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
(2) 1 Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. 2 Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.


§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
§ 25 Fußgänger
(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.
§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. [z.B. Zähne putzen!]
==feedback==
* http://de.groups.yahoo.com/group/tango-de/message/14410
* http://de.groups.yahoo.com/group/tango-de/message/14411
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§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 3 Geschwindigkeit

(1) 1 Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

§ 5 Überholen

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.

§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

(5) 1 In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2 Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(2) 1 Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. 2 Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

§ 25 Fußgänger

(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.

§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. [z.B. Zähne putzen!]

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