Deutsches Patent- und Markenamt: Difference between revisions

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(http://www.dpma.de/infos/schutzrechte/verfahren1401.html)
 
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http://www.dpma.de
Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstr. 12
80331 [[München]]
Telefon: 089 / 2195 - 0
Telefax: 089 / 2195 - 22 21
Internet: http://www.dpma.de, https://dpinfo.dpma.de
E-Mail: post@dpma.de
Das DPMA ist eine obere Bundesbehörde, die durch ihren Präsidenten vertreten wird.


Stellungnahme 2007-01-15
Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten: +49.(0)89.21 95-26 73
 
* http://www.dpma.de/infos/schutzrechte/verfahren1401.html
 
==Stellungnahme 2007-01-15==


http://www.bundestag.de/parlament/gremien/kommissionen/enqkultur/oeffentlanh/5_Verwertungsgesellschaften/stellungnahmen/3_Stellungnahme_Aufsicht/K-Drs__16-244.pdf
http://www.bundestag.de/parlament/gremien/kommissionen/enqkultur/oeffentlanh/5_Verwertungsgesellschaften/stellungnahmen/3_Stellungnahme_Aufsicht/K-Drs__16-244.pdf

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http://www.dpma.de

Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstr. 12
80331 München

Telefon: 089 / 2195 - 0
Telefax: 089 / 2195 - 22 21
Internet: http://www.dpma.de, https://dpinfo.dpma.de
E-Mail: post@dpma.de

Das DPMA ist eine obere Bundesbehörde, die durch ihren Präsidenten vertreten wird.

Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten: +49.(0)89.21 95-26 73

Stellungnahme 2007-01-15

http://www.bundestag.de/parlament/gremien/kommissionen/enqkultur/oeffentlanh/5_Verwertungsgesellschaften/stellungnahmen/3_Stellungnahme_Aufsicht/K-Drs__16-244.pdf

  • GEMA – Missverhältnisklausel

Die Aufsichtsbehörde hat die GEMA angewiesen, die Missverhältnisklausel in die Tarife, in denen diese Klausel anwendbar ist, zu inkorporieren und sie von einer „Kann“- in eine „Muss“-Vorschrift abzuändern.

  • 9.2 Sind aus Ihrer Sicht Änderungen an den Verteilungsplänen wegen der Regelung in § 63 a UrhG geboten?

a) GEMA Eine Weisung der Aufsichtsbehörde an die GEMA, wegen § 63 a UrhG ihre Verteilungspläne zu ändern, war bisher nicht angezeigt.

  • 10.2 In wie vielen Fällen wurde den Beschwerden abgeholfen und in welchen?

GEMA – Beschwerde eines Nutzers Die Aufsichtsbehörde weist die GEMA auf Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht nach § 10 UrhWahrnG hin. Der Vorgang ist noch nicht abgeschlossen.