Deutsches Patent- und Markenamt: Difference between revisions
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Das DPMA ist eine obere Bundesbehörde, die durch ihren Präsidenten vertreten wird. | |||
Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten: +49.(0)89.21 95-26 73 | |||
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==Stellungnahme 2007-01-15== | |||
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GEMA – Missverhältnisklausel | *[[GEMA]] – Missverhältnisklausel | ||
Die Aufsichtsbehörde hat die GEMA angewiesen, die Missverhältnisklausel in die Tarife, in denen | Die Aufsichtsbehörde hat die GEMA angewiesen, die Missverhältnisklausel in die Tarife, in denen | ||
diese Klausel anwendbar ist, zu inkorporieren und sie von einer „Kann“- in eine „Muss“-Vorschrift abzuändern. | diese Klausel anwendbar ist, zu inkorporieren und sie von einer „Kann“- in eine „Muss“-Vorschrift abzuändern. | ||
*9.2 Sind aus Ihrer Sicht Änderungen an den Verteilungsplänen wegen der Regelung in § 63 a UrhG geboten? | |||
a) GEMA | |||
Eine Weisung der Aufsichtsbehörde an die GEMA, wegen § 63 a UrhG ihre Verteilungspläne zu ändern, war bisher nicht angezeigt. | |||
*10.2 In wie vielen Fällen wurde den Beschwerden abgeholfen und in welchen? | |||
GEMA – Beschwerde eines Nutzers | |||
Die Aufsichtsbehörde weist die GEMA auf Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht | |||
nach § 10 UrhWahrnG hin. Der Vorgang ist noch nicht abgeschlossen. |
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Deutsches Patent- und Markenamt Zweibrückenstr. 12 80331 München Telefon: 089 / 2195 - 0 Telefax: 089 / 2195 - 22 21 Internet: http://www.dpma.de, https://dpinfo.dpma.de E-Mail: post@dpma.de Das DPMA ist eine obere Bundesbehörde, die durch ihren Präsidenten vertreten wird.
Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten: +49.(0)89.21 95-26 73
Stellungnahme 2007-01-15
- GEMA – Missverhältnisklausel
Die Aufsichtsbehörde hat die GEMA angewiesen, die Missverhältnisklausel in die Tarife, in denen diese Klausel anwendbar ist, zu inkorporieren und sie von einer „Kann“- in eine „Muss“-Vorschrift abzuändern.
- 9.2 Sind aus Ihrer Sicht Änderungen an den Verteilungsplänen wegen der Regelung in § 63 a UrhG geboten?
a) GEMA Eine Weisung der Aufsichtsbehörde an die GEMA, wegen § 63 a UrhG ihre Verteilungspläne zu ändern, war bisher nicht angezeigt.
- 10.2 In wie vielen Fällen wurde den Beschwerden abgeholfen und in welchen?
GEMA – Beschwerde eines Nutzers Die Aufsichtsbehörde weist die GEMA auf Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht nach § 10 UrhWahrnG hin. Der Vorgang ist noch nicht abgeschlossen.