GEMA - Vertraege mit auslaendischen Gesellschaften: Difference between revisions
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2012-09-12 - Als Stand 2011-08-01 markiert finden sich für Argentinien ([[SADAIC]]) und Uruguay ([[AGADU]]) folgende Angaben [https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Presse/Publikationen/Jahrbuch/Jahrbuch_aktuell/Vertraege_mit_auslaendischen_Verwertungsgesellschaften_und_Inkassoorganisationen.pdf]: | |||
*I Aufführungs- und Senderechte | *I Aufführungs- und Senderechte | ||
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Fussnote * "Gemäß § 3 Ziffer 2 Satz 3 Berechtigungsvertrag kann der Berechtigte für die genannten Länder bzw. Nutzungsarten jederzeit auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich die Rückübertragung seiner der GEMA eingeräumten Rechte verlangen." | Fussnote * "Gemäß § 3 Ziffer 2 Satz 3 Berechtigungsvertrag kann der Berechtigte für die genannten Länder bzw. Nutzungsarten jederzeit auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich die Rückübertragung seiner der GEMA eingeräumten Rechte verlangen." | ||
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2012-09-12 Mitteilung der GEMA: "diese Verträge können wir Ihnen leider nicht zur Verfügung stellen. Einen Mustervertrag finden Sie unter dem angegebenen Jahrbuch-Link auf den Seiten 246ff." | |||
An angegebenem Ort finden sich: | |||
* Mustervertrag im EU-Bereich für das Aufführungs- und Senderecht gemäss CISAC-Standardvertrag | |||
* Mustervertrag im EU-Bereich für das Vervielfältigungsrecht gemäss BIEM-Standardvertrag | |||
Siehe auch: [[CISAC]], [[BIEM]] |
Latest revision as of 2013-11-02T23:44:42
In den Jahrbüchern der GEMA
sind Angaben zu Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften und Inkassoorganisationen zu finden.
2012-09-12 - Als Stand 2011-08-01 markiert finden sich für Argentinien (SADAIC) und Uruguay (AGADU) folgende Angaben [1]:
- I Aufführungs- und Senderechte
- a) Gegenseitigkeitsverträge: ... AGADU, Montevideo (Uruguay)... SADAIC, Buenos Aires (Argentinien)
- b) Einseitige Verträge (Rechtsübertragungen auf die GEMA):
- c) Mandat an die GEMA:
- II Mechanische Vervielfältigungsrechte
- a) Gegenseitigkeitsverträge: ... AGADU, Montevideo (Uruguay)... SADAIC, Buenos Aires (Argentinien)
- b) Einseitige Verträge (Rechtsübertragungen auf die GEMA):
- c) Mandat an die GEMA:
- III Beschränkungen der internationalen Rechtewahrnehmung*
- a) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire insgesamt nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt):
- b) Länder, für die die Wahrnehmung der Rechte am GEMA-Repertoire im Hinblick auf einzelne Nutzungsarten nicht durch Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge geregelt ist (soweit bekannt):
- Argentinien, ... Uruguay, ... : Rechte zur Nutzung von Musik zu Werbezwecken.
Fussnote * "Gemäß § 3 Ziffer 2 Satz 3 Berechtigungsvertrag kann der Berechtigte für die genannten Länder bzw. Nutzungsarten jederzeit auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich die Rückübertragung seiner der GEMA eingeräumten Rechte verlangen."
2012-09-12 Mitteilung der GEMA: "diese Verträge können wir Ihnen leider nicht zur Verfügung stellen. Einen Mustervertrag finden Sie unter dem angegebenen Jahrbuch-Link auf den Seiten 246ff."
An angegebenem Ort finden sich:
- Mustervertrag im EU-Bereich für das Aufführungs- und Senderecht gemäss CISAC-Standardvertrag
- Mustervertrag im EU-Bereich für das Vervielfältigungsrecht gemäss BIEM-Standardvertrag