Deutsches Patent- und Markenamt: Difference between revisions

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(Die Aufsichtsbehörde weist die GEMA auf Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht)
(http://www.dpma.de/infos/schutzrechte/verfahren1401.html)
 
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http://www.dpma.de
Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstr. 12
80331 [[München]]
Telefon: 089 / 2195 - 0
Telefax: 089 / 2195 - 22 21
Internet: http://www.dpma.de, https://dpinfo.dpma.de
E-Mail: post@dpma.de
Das DPMA ist eine obere Bundesbehörde, die durch ihren Präsidenten vertreten wird.


Stellungnahme 2007-01-15
Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten: +49.(0)89.21 95-26 73
 
* http://www.dpma.de/infos/schutzrechte/verfahren1401.html
 
==Stellungnahme 2007-01-15==


http://www.bundestag.de/parlament/gremien/kommissionen/enqkultur/oeffentlanh/5_Verwertungsgesellschaften/stellungnahmen/3_Stellungnahme_Aufsicht/K-Drs__16-244.pdf
http://www.bundestag.de/parlament/gremien/kommissionen/enqkultur/oeffentlanh/5_Verwertungsgesellschaften/stellungnahmen/3_Stellungnahme_Aufsicht/K-Drs__16-244.pdf


*GEMA – Missverhältnisklausel
*[[GEMA]] – Missverhältnisklausel
Die Aufsichtsbehörde hat die GEMA angewiesen, die Missverhältnisklausel in die Tarife, in denen
Die Aufsichtsbehörde hat die GEMA angewiesen, die Missverhältnisklausel in die Tarife, in denen
diese Klausel anwendbar ist, zu inkorporieren und sie von einer „Kann“- in eine „Muss“-Vorschrift abzuändern.
diese Klausel anwendbar ist, zu inkorporieren und sie von einer „Kann“- in eine „Muss“-Vorschrift abzuändern.

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http://www.dpma.de

Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstr. 12
80331 München

Telefon: 089 / 2195 - 0
Telefax: 089 / 2195 - 22 21
Internet: http://www.dpma.de, https://dpinfo.dpma.de
E-Mail: post@dpma.de

Das DPMA ist eine obere Bundesbehörde, die durch ihren Präsidenten vertreten wird.

Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten: +49.(0)89.21 95-26 73

Stellungnahme 2007-01-15

http://www.bundestag.de/parlament/gremien/kommissionen/enqkultur/oeffentlanh/5_Verwertungsgesellschaften/stellungnahmen/3_Stellungnahme_Aufsicht/K-Drs__16-244.pdf

  • GEMA – Missverhältnisklausel

Die Aufsichtsbehörde hat die GEMA angewiesen, die Missverhältnisklausel in die Tarife, in denen diese Klausel anwendbar ist, zu inkorporieren und sie von einer „Kann“- in eine „Muss“-Vorschrift abzuändern.

  • 9.2 Sind aus Ihrer Sicht Änderungen an den Verteilungsplänen wegen der Regelung in § 63 a UrhG geboten?

a) GEMA Eine Weisung der Aufsichtsbehörde an die GEMA, wegen § 63 a UrhG ihre Verteilungspläne zu ändern, war bisher nicht angezeigt.

  • 10.2 In wie vielen Fällen wurde den Beschwerden abgeholfen und in welchen?

GEMA – Beschwerde eines Nutzers Die Aufsichtsbehörde weist die GEMA auf Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht nach § 10 UrhWahrnG hin. Der Vorgang ist noch nicht abgeschlossen.