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§ 1 Grundregeln | |||
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. | |||
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. | |||
§ 3 Geschwindigkeit | § 3 Geschwindigkeit | ||
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§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge | § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge | ||
(5) | (5) 1 In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2 Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. | ||
§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen | § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen | ||
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(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. | (1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. | ||
(2) | (2) 1 Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. 2 Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern. | ||
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen | § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen | ||
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten. | (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten. |
Revision as of 2007-09-02T12:38:07
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 3 Geschwindigkeit
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
§ 5 Überholen
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
(5) 1 In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2 Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) 1 Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. 2 Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.